Die Abführung von Kirchensteuer auf Kapitalerträge wird einfacher - Rechenbeispiele zeigen, wen es überhaupt betrifft
Was hat sich aktuell geändert?
Seit 2009 erhebt der Staat die Kapital-Steuer an der Quelle ihrer Entstehung, also direkt bei den Banken. Betroffen ist davon aber nur, wer jährlich an Zinsen und anderen Kapitalerträgen mehr als 801 Euro (Verheiratete oder Lebenspartner: 1.602 Euro) einnimmt. Laut den Ergebnissen einer Bundesbankstudie zum Vermögen privater Haushalte in Deutschland liegt der Median, das heißt der Wert, der die Haushalte in eine reichere und eine ärmere Hälfte teilt, bei einem Nettovermögen von 51 400 € (vgl. Vermögen und Finanzen privater Haushalte in Deutschland: Ergebnisse der Bundesbankstudie Deutsche Bundesbank Monatsbericht Juni 2013, 25, Seite 30). Da die Vermögen in Deutschland sehr ungleich verteilt sind, verfügt die Mehrzahl der Haushalte über deutlich weniger Vermögen.
Auf die auf Vermögen erhobenen Kapitaleinnahmen sind – nach Abzug des Freibetrages – maximal 24,45 Prozent Abgeltungssteuer fällig.
Bei 900 Euro Zinseinnahmen fallen 2,18 Euro Kirchensteuer an:
Auf diese Steuer werden zusätzlich noch erhoben: 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und für Kirchenmitglieder neun Prozent Kirchensteuer. Die Bank leitet sie den Religionsgemeinschaften über die Finanzämter zu. Wer von seinem Vermögen also zum Beispiel 900 Euro Zinsen pro Jahr erhält, zahlt 2,18 Euro Kirchensteuer, wie das unten gezeigte Rechenbeispiel erläutert. In manchen Fällen beträgt der individuelle Steuersatz weniger als 25 Prozent. Dann können bei der Einkommensteuerveranlagung die zu viel gezahlten Steuern erstattet werden (sogenannte Günstigerprüfung). Dies bleibt auch so.
- Beispiel 1
Sie sind ledig und haben einen Freistellungsauftrag in voller Höhe erteilt. Ihr Kapitalvermögen von 90.000,– € haben Sie zu einem jährlichen Zinssatz von 1 % angelegt. Sie erzielen somit jährliche Zinserträge von 900,– €. Darauf zahlen Sie 2,18 € Kirchensteuer im Jahr.
Rechnung:
Zinserträge: 900 € abzüglich Sparer-Pauschbetrag: 801 € = 99 €
darauf Kapitalertragsteuer (24,45 %): 24,21 €
darauf Kirchensteuer (9 %) 2,18 €
- Beispiel 2
Sie sind verheiratet, haben einen Freistellungsauftrag in voller Höhe erteilt und Zinserträge in Höhe von 1.500,– €. Darauf zahlen Sie keine Kirchensteuer.
Rechnung:
Zinserträge: 1.500 € abzüglich Sparer-Pauschbetrag: 1.602 € = 0 €
darauf Kapitalertragsteuer (24,45 %) 0 €
darauf Kirchensteuer (9 %) 0 €
- Die Bank erfährt nichts über die Kirchenzugehörigkeit
Nun weiß eine Bank nicht, ob der Kunde der evangelischen oder katholischen Kirche angehört. Bisher konnten Kunden die Bank zwar bitten, die Kirchensteuer einzubehalten. Wenn sie das nicht taten, mussten die Kirchenmitglieder ihre Kapitalerträge selbst bei der Einkommensteuererklärung angeben, damit darauf die Kirchensteuer erhoben werden konnte.
Das soll sich ab dem kommenden Jahr ändern. Die Banken müssen dann einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Kirchenzugehörigkeit jedes Kunden abfragen. Danach werden alle Steuern auf Kapitalerträge direkt bei der Bank eingezogen. Das geschieht verschlüsselt. Die hohen Anforderungen des Datenschutzes sind dabei gewährleistet: Für den Mitarbeiter bei der Bank ist die Religionszugehörigkeit nicht erkennbar. Für die Bankkunden wird es also einfacher.
- Widerspruch ist möglich
Wer allerdings nicht möchte, dass seine Religionszugehörigkeit an seine Bank weitergegeben wird, kann dem widersprechen und einen Sperrvermerk setzen lassen. Der Widerspruch muss bis spätestens 30. Juni jeden Jahres beim BZSt (www.bzst.de) erfolgen. Sperrvermerke, die nach dem Stichtag veranlasst werden, können erst im Folgejahr berücksichtigt werden.
KIRCHENSTEUER-TELEFON
kostenfrei 0800 354 72 43
(Text redaktionell überarbeitet, Quelle: http://www.evangelisch-in-westfalen.de/fileadmin/ekvw/dokumente/material/abgeltungssteuer.txt)